Lex Cornelia et Maria de Mutandis Nominibus

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I. Einleitung

A. Dieses Gesetz wurde deshalb aufgesetzt um das Prozedere zu definieren, durch welches ein Bürger den Antrag auf Zusätze, Änderungen, oder Veränderungen irgendeines Teiles seines römischen Namens stellen kann, und um die Richtlinien festzulegen nach denen ein solcher Antrag zu beurteilen ist. Das wird getan um ein Mass an Konformität mit antiken römischen Konventionen und Traditionen der Namen zu erreichen. Bemerken sie, dass dieses Gesetz und seine Vorgehensweisen und Richtlinien auf Änderungen zutreffen welche von Bürgern nach der Publikation dieses Ediktes angestrebt werden und dass es nicht auf existierende Namen von Bürgern zutrifft, obwohl die Informationen in diesem Gesetz sicherlich neuen Bürgern welche einen römischen Namen aussuchen helfen werden.

B. Dieses Edikt hat keine Auswirkungen auf Chatroom Namen, Unterschriften auf privaten oder umgangssprachlichen E-Mail Nachrichten, oder alle anderen Alias-Namen welche ein Bürger auswählen möchte. Viel mehr, 'römischer Name' für den Zweck dieses Edikts, bedeutet den Namen der ein Bürger bei öffentlichen Gelübden, Applikationen für Sodalitates und in anderen offiziellen Zusammenhängen benutzt; dieser römische Name ist derjenige welcher im Album Civium der Zensoren aufgenommen wurde.

C. Bemerken Sie, dass der Gebrauch des männlichen grammatikalischen Geschlechts in diesem Dokument einzig den Zweck der Klarheit verfolgt und keinen Unterschied zwischen den physischen Geschlechtern vor dem Gesetz impliziert.

D. Bemerken Sie ebenfalls, dass dieses Dokument den Ausdruck Geschlecht in das physische Geschlecht einer Person und das grammatikalische Geschlecht unterteilt.

E. Es ist nicht die Absicht dieses Ediktes die Homosexualität, Sexänderungen, oder irgendeine andere sexuelle Identität zu diskriminieren oder darüber zu urteilen. Keine solche Diskriminierung sollte aus irgendeinem Teil dieses Dokumentes heraus- gelesen werden. Ebenfalls sollte es nicht als Präzedenz für irgendein Gesetz, magistraler Akt, Edikt, oder andere Aktion, welche mit den Rechten eines Bürgers auf der Basis dessen sexueller Identität zu tun hat, genommen werden.

F. Das Edictum Censoriale de Mutandis Nominibus wird hiermit zu Gunsten dieses Gesetzes ausser Kraft gesetzt.

II. Definition eines römischen Namens

A. Ein römischer Name besteht aus einem Vornamen (praenomen), Namen (nomen), (freiwillig) Übername (cognomen), und (eventuell) Ehrenname (agnomen), und, in seltenen Fällen, verschiedenen Ehrennamen (agnomina).

B. Der Vorname ist der einem Bürger gegebene Name und wird gebraucht um zwischen Mitgliedern einer bestimmten Gens zu unterscheiden. Da es sehr wenige historische Vornamen gibt, und da die Rolle des Vornamens fast ganz zweitrangig ist, wird ein Bürger fast nie nur mit dem Vornamen allein angesprochen.

C. Der Name gibt die Gens eines Bürgers an. Da eine Änderung des Stammes des Namens eines Bürgers den Wechsel der Gens nötig machen würde, entweder durch Adoption/ Aufnahme oder Gründung einer neuen Gens, liegt dies ausserhalb der Reichweite dieses Ediktes.

D. Der Übername war ursprünglich ein Neckname/Spottname. Er wird gebraucht um weitere Unterschiede zwischen den Mitgliedern einer Gens zu machen, die sehr einfach den gleichen Namen haben konnten, da die Zahl der Vornamen so gering war. Über die Jahre wurde das Cognomen vererbt, und wurde für die Identifizierung verschiedener Stämme einer Gens gebraucht. Änderungen um bestimmte Namen als Cognomen anzunehmen sind eingeschränkt durch die Paragraphen E und F welche folgen. Zu bemerken ist, dass diese Einschränkungen nicht auf die Cognomina zutreffen, unter denen ein Bürger bereits das Bürgerrecht erhalten hatten.

E. Ein Ehrenname ist eine andere Form von Übername welcher normalerweise von Anderen einem Bürger angehängt werden, oft um an signifikante Errungenschaften oder wichtige Ereignisse im Leben eines Bürgers zu erinnern. Während es einem Bürger möglich ist ein neues agnomen hinzuzufügen oder ein existierendes auf Antrag zu ändern, müssen ehrbezeugende Agnomina von einem Senator, kurulischen Magistraten, oder Priester zur Anerkennung von Leistungen für Nova Roma zugesprochen werden. Die offizielle Anerkennung solcher zugesprochener Agnomina wird durch den Eintrag desselben ins Album Civium durch die Zensoren abgeschlossen. Nach jedem solchen Eintrag durch die Zensoren teilen diese den ganzen römischen Namen der geehrten Person dem Internet-Administrator mit, zusammen mit einer Erklärung der Umstände und Gründe welche zur Verleihung geführt haben, damit der Administrator diese Information gebührend auf der Nova Roma Website veröffentlichen kann.

F. Ehrerbietende Agnomina beinhalten, aber sind nicht limitiert auf die Folgenden: Augur, Augustus, Felix, Invictus, Magnus, Maximus, Optimus, Pius, Superbus, Victor. Bemerken Sie, dass diese Einschränkungen nicht auf Agnomina unter denen das Bürger- recht erlangt wurde.

G. BEISPIEL: Quintus Caecilius Metellus Nepos wäre Quintus von der Metellus Seite der Gens Caecilia. Seine Familia würde als Caecilii Metelli genannt, um sie von den anderen Familien in der Gens Caecilia zu unterscheiden. Sein Agnomen Nepos, unterscheidet ihn von jedem anderen Quintus der Caecilii Metelli. Da nepos Enkel heisst, stellt es ihn sehr wahrscheinlich als den Dritten in einer Linie von gleichnamigen Personen dar.

III. Vorgehensweise

A. Ein Bürger der eine Namensänderung wünscht sollte zuerst den Paterfamilias kontaktieren und seine Gründe für die Änderung, sowie den gewünschten Namen angeben. Der Paterfamilias soll die Zensoren kontaktieren und die Zensoren sollten die Änderung bewilligen. Ebenso wenn er das Gefühl hat er brauche Hilfe um den Entscheid zu fällen ob er die Änderung genehmigen will oder nicht.

B. Die Patresfamiliae sind angehalten kooperativ mit den Mitgliedern ihrer Gens welche eine Namensänderung beantragen zusammen zu arbeiten, um mit dem Wortlaut und der Meinung dieses Dokumentes in Einklang zu stehen.

C. Sollte ein Paterfamilias eine Namensänderung ablehnen, indem er sich weigert sie den Zensoren vorzulegen, kann der betroffene Bürger innerhalb von 90 Tagen der Verweigerung an die Zensoren appellieren.

D. Ein Paterfamilias der seinen Namen ändern möchte sollte sich direkt bei den Zensoren melden.

E. Sollte ein Antrag von den Zensoren nicht genehmigt werden, kann der beantragende Bürger innerhalb von 90 Tagen der Verweigerung an den Konsul oder Prätor appellieren um die Sache durch eine Abstimmung in der Comitia Populi Tributa vor das Volk zu bringen.

1. Bemerken Sie, dass eine solche Aktion dazu führt, dass der Bürger der die Änderung wünscht momentan sein Recht auf Geheimhaltung seiner Daten, wie in der Lex Cornelia de Privatis Rebus festgehalten, verliert, damit Beweise für oder gegen den Antrag der Bevölkerung vorgelegt werden können.

2. Bemerken Sie ebenfalls, dass die Entscheidung die Comitia Populi Tributa einzuberufen, zusammen mit dem Zeitplan dafür, in den Händen der Konsuln und Prätoren liegt, und deshalb den Rahmen dieses Ediktes sprengt.

IV. Richtlinien

A. Ein Antrag auf Namensänderung ist vertraulich. Der gewünschte Name, zusammen mit allen Beweisen wird als vertrauliche Information gemäss der Lex Cornelia de Privatis Rebus behandelt. Zensoren, Patresfamiliae, und alle eventuellen Zeugen dürfen keinerlei Informationen zur Namensänderung an irgendjemanden weitergeben, ohne die schriftliche Einwilligung des Antragstellers, ausser wie von diesem Edikt beschrieben. Solche Ausnahmen beinhalten den folgenden:

1. Ein Paterfamilias der bei der Weitergabe an die Zensoren wichtige Informationen über den neuen Namen nennt.

2. Ein Paterfamilias oder anderer Bürger der dem Zensor, Konsul oder Prätor auf dessen Wunsch hin Informationen liefert, wie im Falle einer verwei- gerten Änderung.

3. Ein Bürger der vor der Comitia Populi Tributa eine Zeugenaussage macht, sollte der Fall vor das Volk kommen.

B. Das erste Prinzip wenn Namensänderungen gefragt sind, ist die Übereinstimmung mit der alten römischen Tradition.

1. Neue Praenomina sollten historisch nachgewiesen sein.

2. Wie früher schon gesagt, sollten ehrerweisende Agnomina (Maximus, Felix, et cetera) nicht auf Antrag genehmigt werden, aber diese können einem Bürger von einem Senator, kurulischen Magistraten, oder Priester in Anerkennung eines speziellen Dienstes an der Republik zugesprochen werden. Es obliegt den Patresfamiliae und den Zensoren zu entscheiden was und was nicht als ehrerbietende Agnomina anzusehen ist, und zwar Fall für Fall.

3. Cognomina und Agnomina können modernen Ursprungs sein, müssen sich aber lateinisch deklinieren lassen, und müssen eine klare Bedeutung haben, sowohl semantisch als auch in Bezug auf den Bürger der das Hinzufügen oder Ändern wünscht.

4. Das grammatikalische Geschlecht des Namens muss gleich bleiben. Jeder Teil muss mit allen Anderen im grammatikalischen Geschlecht übereinstimmen, und mit dem physischen Geschlecht des Antragstellers.

C. Ein Bürger der den Wunsch hegt das grammatikalische Geschlecht seines Namens gegen sein physisches Geschlecht zu ändern, muss um seinen Antrag zu stützen, einen Beweis der Anerkennung seines anderen physischen Geschlechtes einer Makronation, Staates oder Bezirkes vorlegen können. In anderen Worten, wenn der Antragsteller physisch ein Mann ist und in irgendeiner Form in einem makronationalen oder von einem Bezirk ausgestellten Ausweis als Frau aufgelistet ist, oder in seinem Land der makronationalen Zugehörigkeit als Frau anerkannt ist, dann darf er seinen weiblichen Namen in Nova Roma benutzen.

1. Eine Ausnahme zu dieser Regel ist erlaubt im Falle von transsexuellen Bürgern welche eine sexuelle Veränderung durch Operation mit einem Arzt besprechen, oder eine andere medizinale oder psychologische Behandlung zur Vorbereitung einer solchen Operation durchlaufen. In diesen Fällen kann eine Dokumentation der Ärzte vom Antragsteller verlangt werden.

2. Post-operative transsexuelle Bürger sollen nach ihrem jetzigen physischen Geschlecht benannt werden.

3. Hermaphroditen sollen nach dem physischen Geschlecht in welchem sie in ihrem makronationalen Land bekannt sind anerkannt werden.

Durch die Comitia Populi Tributa angenommen mit 23 JA, 12 NEIN, 0 ENTHALTUNGEN

20. Mai MMDCCLIV

TABVLARIVM

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